Zeitarbeit
Davon zu unterscheiden ist ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Die Rechte des Leiharbeitnehmers und die Pflichten des Verleihers und Entleihers ergeben sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Als Arbeitnehmer beraten und vertreten wir sie insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf finanzielle Gleichstellung mit vergleichbaren Stammkräften im Entleiherbetrieb, von der nur zeitlich begrenzt und nur auf tarifvertraglicher Grundlage abgewichen werden darf.
Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht ein Arbeitsverhältnis, falls der Verleiher keine Überlassungserlaubnis hat und/oder falls die Überlassungshöchstdauer überschritten wird. Als Arbeitgeber beraten und vertreten wir Sie daher mit Augenmerk auf die Erlaubnispflichtigkeit der Arbeitnehmerüberlassung.
